EU- Informationsverordnung über Lebensmittel
Ende 2011 wurde die so genannte LMIVO (Lebensmittel-Informationsverordnung) veröffentlicht. Diese fasst bisherige Verordnungen zu Lebensmittel-und Nährwertkennzeichnung zusammen und ergänzt diese.
Im Mittelpunkt der Verordnung stehen die Verbraucher, die sich in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informieren können sollen.
Wesentliche Punkte der Verordnung
- Verpflichtende Nährwertkennzeichnung Bisher war die Nährwertkennzeichnung freiwillig, künftig wird diese verpflichtend sein. »weitere Informationen
- Erweiterung der Allergenkennzeichnung Künftig soll auch für offene Waren (auch in der Gastronomie) deutlich ersichtlich sein, welche Allergene sie enthalten. »weitere Informationen
- Neue Etikettierungsvorschriften Hier gibt es neue Regelungen zur Mindestschriftgröße (x-Höhe von mind. 1,2 mm, bei Verpackungen mit einer Oberfläche, die kleiner ist als 80cm2 reichen 0,9 mm)
- Herkunftsangaben bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
- Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten Kennzeichnung muss in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen erfolgen
- Warnhinweise auf bestimmten, koffeinhaltigen Lebensmittel für Kinder, Schwangere und Stillende (bei Getränken mit mehr als 150mg Koffein/l und bei Lebensmittel, denen Koffein zugesetzt wurde)
- Nanokennzeichnung Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen in der Zutatenliste gekennzeichnet werden („Nano“ in Klammer in der Zutatenliste)
- Kennzeichnung tiefgefrorener Lebensmittel Hier muss ggf. der Hinweis „aufgetaut“ vermerkt sein bzw. auch das Einfrierdatum (Details siehe Anhang III Z6 und Anhang X Z 3)
Die Richtlinie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind – einschließlich Lebensmitteln von und für die Gemeinschaftsverpflegung.
Weiterführende Informationen:
»Verordnung (EU) NR. 1169/2011 [554 KB]
Verpflichtende Nährwertdeklaration
Bisher war die Nährwertdeklaration freiwillig, künftig wird diese verpflichtend sein.
Was muss?
Pflichtangaben sind zu machen für die so genannten BIG SEVEN: Energiegehalt, Fett, davon gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz.
Was darf?
Zusätzlich dürfen folgende Nährstoffe angegeben werden (FREIWILLIG): Einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe und alle Vitamine und Mineralstoffe, die im Anhang XII Teil A angeführt sind.
Für die Vitaminen und Mineralstoffen müssen zusätzlich die Prozent der NRV (Nutrient reference values) angegeben werden, die im Angang mit aufgelistet sind.
Zulässig bleibt die GDA-Kennzeichnung (gemäß Anhang XIII Teil B). Dabei muss folgender Hinweis angebracht werden „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400kJ / 2000 kcal)“
In welcher Form?
Die Angaben müssen gemacht werden pro 100 g bzw. 100 ml. Des Weiteren können Angaben pro Portion gemacht werden. Sofern auf der Packung genügend Platz ist, soll die Deklaration in Tabellenform erfolgen.
Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
Angabe der Nährwerte
| Energie | kJ/kcal |
| Fett | g |
| davon | |
| - gesättigte Fettsäuren | g |
| - einfach ungesättigte Fettsäuren | g |
| - mehrfach ungesättigte Fettsäuren | g |
| Kohlenhydrate | g |
| davon | |
| - Zucker | g |
| - mehrwertige Alkohole | g |
| - Stärke | g |
| Ballaststoffe | g |
| Eiweiß | g |
| Salz | g |
| Vitamine und Mineralstoffe | laut Anhang XIII |
Ab wann?
Ist bereits jetzt eine Nährwertkennzeichnung vorhanden, müssen die Nährwerte ab Dezember 2014 entsprechend ausgegeben werden. Gibt es bisher noch keine Nährwertkennzeichnung, haben die Firmen bis Dezember 2016 Zeit, diese einzuführen.
Eine vorgezogene Anwendung auf freiwilliger Basis ist zulässig
Wie kann man Nährwerte ermitteln?
Die Nährwerte können entweder analytisch ermittelt oder auch errechnet werden.
Wie stark dürfen Nährwerte abweichen?
Dafür ist eine Leitlinie der Kommission in Arbeit. Diese soll bis Ende 2012 ausgearbeitet sein.
Erweiterte Allergenkennzeichnung
Künftig soll auch für offene Waren (auch in der Gastronomie) deutlich ersichtlich sein, welche Allergene sie enthalten. In welcher Form dies erfolgen soll, wird noch ausgearbeitet.
Bei verpackten Lebensmitteln müssen die Allergene grundsätzlich durch Hervorhebung direkt in der Zutatenliste angegeben werden. Ist das Allergen nicht aus dem Zutatennamen erkenntlich, wird es durch den Zusatz „(enthält: Allergen XY)“ gekennzeichnet. Kommt ein Allergen mehrmals im Zutatenverzeichnis vor, ist dieses auch mehrmals zu kennzeichnen.
Folgende Allergene, müssen angegeben werden, wenn Sie als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden (Ausnahmen in Anhang II):
- Glutenhaltige Getreide ( Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere und –erzeugnisse
- Eier und-erzeugnisse
- Fische und –erzeugnisse
- Erdnüsse und –erzeugnisse
- Sojabohnen und –erzeugnisse
- Milch und Laktose
- Schalenfrüchte: (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Makadamianüsse, Queenslandnüsse)
- Sellerie- und –erzeugnisse
- Senf und –ergezeugnisse
- Sesam und –erzeugnisse
- Schwefeloxid und Sulfite
- Lupinie und –erzeugnisse
- Weichtiere und –erzeugnisse
Die Umsetzung ist erforderlich ab Dezember 2014.

