EU- Informationsverordnung über Lebensmittel

Ende 2011 wurde die so genannte LMIVO (Lebensmittel-Informationsverordnung) veröffentlicht. Diese fasst bisherige Verordnungen zu Lebensmittel-und Nährwertkennzeichnung zusammen und ergänzt diese.
Im Mittelpunkt der Verordnung stehen die Verbraucher, die sich in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informieren können sollen.

Wesentliche Punkte der Verordnung

Die Richtlinie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind – einschließlich Lebensmitteln von und für die Gemeinschaftsverpflegung.
Weiterführende Informationen:
»Verordnung (EU) NR. 1169/2011 [554 KB]

Verpflichtende Nährwertdeklaration

Bisher war die Nährwertdeklaration freiwillig, künftig wird diese verpflichtend sein.

Was muss?
Pflichtangaben sind zu machen für die so genannten BIG SEVEN: Energiegehalt, Fett, davon gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz.

Was darf?
Zusätzlich dürfen folgende Nährstoffe angegeben werden (FREIWILLIG): Einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe und alle Vitamine und Mineralstoffe, die im Anhang XII Teil A angeführt sind.
Für die Vitaminen und Mineralstoffen müssen zusätzlich die Prozent der NRV (Nutrient reference values) angegeben werden, die im Angang mit aufgelistet sind.
Zulässig bleibt die GDA-Kennzeichnung (gemäß Anhang XIII Teil B). Dabei muss folgender Hinweis angebracht werden „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400kJ / 2000 kcal)“

In welcher Form?
Die Angaben müssen gemacht werden pro 100 g bzw. 100 ml. Des Weiteren können Angaben pro Portion gemacht werden. Sofern auf der Packung genügend Platz ist, soll die Deklaration in Tabellenform erfolgen.
Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

Angabe der Nährwerte

Energie kJ/kcal
Fett g
davon  
- gesättigte Fettsäuren g
- einfach ungesättigte Fettsäuren g
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren g
Kohlenhydrate g
davon  
- Zucker g
- mehrwertige Alkohole g
- Stärke g
Ballaststoffe g
Eiweiß g
Salz g
Vitamine und Mineralstoffe laut Anhang XIII


Ab wann?

Ist bereits jetzt eine Nährwertkennzeichnung vorhanden, müssen die Nährwerte ab Dezember 2014 entsprechend ausgegeben werden. Gibt es bisher noch keine Nährwertkennzeichnung, haben die Firmen bis Dezember 2016 Zeit, diese einzuführen.
Eine vorgezogene Anwendung auf freiwilliger Basis ist zulässig

Wie kann man Nährwerte ermitteln?
Die Nährwerte können entweder analytisch ermittelt oder auch errechnet werden.

Wie stark dürfen Nährwerte abweichen?
Dafür ist eine Leitlinie der Kommission in Arbeit. Diese soll bis Ende 2012 ausgearbeitet sein.

Erweiterte Allergenkennzeichnung

Künftig soll auch für offene Waren (auch in der Gastronomie) deutlich ersichtlich sein, welche Allergene sie enthalten. In welcher Form dies erfolgen soll, wird noch ausgearbeitet.
Bei verpackten Lebensmitteln müssen die Allergene grundsätzlich durch Hervorhebung direkt in der Zutatenliste angegeben werden. Ist das Allergen nicht aus dem Zutatennamen erkenntlich, wird es durch den Zusatz „(enthält: Allergen XY)“ gekennzeichnet. Kommt ein Allergen mehrmals im Zutatenverzeichnis vor, ist dieses auch mehrmals zu kennzeichnen.

Folgende Allergene, müssen angegeben werden, wenn Sie als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden (Ausnahmen in Anhang II):

Die Umsetzung ist erforderlich ab Dezember 2014.

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