Die EU-Claims-Verordnung - Ein Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll Verbraucher schützen und ganz nebenbei den freien Handel fördern. Für Nahrungsmittelproduzenten bedeutet das vor allem eines: viel zu beachten. Im Folgenden ein kurzer Überblick, über die aktuellen Regelungen und was noch kommen wird.

Nutritional Claims

Die Frage von light und Co wurde im Sommer 2007 weitgehend geklärt. Derartige Angaben, die sich auf besonders positive Nährwerteigenschaften beziehen, wie zum Beispiel hohe Werte an erwünschten Nährstoffen (z.B. Vitamine) oder besonders niedrige Gehalte an weniger erwünschten Nährstoffen (z.B. Fett) dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie in der ausgearbeiteten Positivliste enthalten sind.
Für die verschiedenen Bezeichnungen (wie "zuckerfrei" oder "Ballaststoffquelle) wurden Mindest- bzw. Höchstgehalte ausgearbeitet, wobei hier für flüssige und feste Lebensmittel oftmals unterschiedliche Werte gelten. Als "zuckerfrei" dürfen in Zukunft etwa nur noch Produkte bezeichnet werden, die weniger als 5g Zucker pro 100g bzw. weniger als 2,5g Zucker pro 100ml enthalten.

Im Detail

Health Claims

Schwieriger wird es bei den so genannten Health Claims, die sich auf einen Zusammenhang zwischen den Lebensmitteln und der Gesundheit beziehen. Aussagen wie etwa "Vitamin D ist wichtig für starke Knochen" werden bis 2010 in einer Positivliste (Artikel 13 Claims) zusammengefasst. Neue Claims können später dieser Liste über ein spezielles Zulassungsverfahren hinzugefügt werden. (Entsprechende Anträge müssen in Österreich beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Abteilung IV/B/7 eingereicht werden).
Eine Sonderstellung innerhalb der Health Claims nehmen die so genannten Artikel 14 und die Wellbeing Claims ein.
Hinter den Artikel 14 Claims verbergen sich besonders heikle Aussagen, wie Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos oder zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern. Diese Aussagen sind zulassungspflichtig. Angaben zu Krankheiten bleiben weiterhin verboten.
Unter Wellbeing Claims versteht man allgemeine Angaben, wie z.B. "für mehr Wohlbefinden". Diese dürfen künftig nur mehr in Verbindung mit einem anderen wissenschaftlich nachweisbarem Claim nach Artikel 13 oder 14 verwendet werden.

Nährstoffprofile

Um sicherzustellen, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen nicht generell ungünstige Nährwertprofile verschleiern, sollten zudem bis 2009 Grenzwerte für bestimmte Nährstoffe, z.B. für Fett, Zucker, Salz, etc. erarbeitet werden. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur dann gemacht werden, wenn keine der Höchstgrenzen überschritten wird.
Für nährwertbezogene Angaben ist ein Ausreißer erlaubt, auf den jedoch mit "Hoher Gehalt an " hingewiesen werden muss. (z.B. bei einem Saft: Quelle für Vitamin C, jedoch hoher Gehalt an Zucker).

Hier finden Sie die Verordnung samt Definitionen dazu.

Allgemeine Bedingungen

Generell dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn:

Health Claims

  • Die Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen ist.

  • Der Nährstoff in ausreichender Menge im Produkt enthalten ist.

  • Der Nährstoff in einer Form vorliegt, die der Körper verwerten kann.

  • Vom Produkt üblicherweise so viel verzehrt wird, dass damit eine ausreichende Menge des Nährstoffs aufgenommen wird.

  • Sich die Angaben auf die verzehrsfertigen Lebensmittel beziehen.

  • Sie nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels anregen.

  • Nicht der Eindruck erweckt wird, dass durch eine ausgewogene Ernährung nicht die erforderlichen Nährstoffmengen geliefert werden können.

Wo gilt die Claims Verordnung?

Die Verordnung soll alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln regeln, die in kommerziellen Mitteilungen, bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung gemacht werden.
Die Verordnung gilt auch für Lebensmittel, die in der Gemeinschaftsverpflegung, Restaurants oder Krankenhäusern erhältlich sind.

Wichtige Daten

30.12.2006

Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt

19.01.2007

Verordnung tritt in Kraft

01.07.2007

Verordnung wird gültig

19.01.2009

Bis zu diesem Tag sollten von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Nährstoffprofile erarbeitet werden. Die Veröffentlichung wurde allerdings verschoben.

31.07.2009

Ende der Übergangsfrist. Bis dorthin durften Lebensmittel, die noch vor dem 1.7.2007 in Verkehr gebracht oder etikettiert worden sind und noch nicht den neuen Bestimmungen entsprechen noch in Verkehr gebracht werden.

31.01.2010

Bis zu diesem Tag wollte die Kommission eine Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben erlassen - voraussichtilich wird diese nun 2011 erscheinen.

9.2.2010

Die Liste der Claims wird um Angaben zu den Fettsäuren erweitert.

Bitte beachten Sie

Diese Informationen sind dafür gedacht, einen Überblick zu schaffen. Alle konkreten, rechtlichen Formulierungen finden Sie unter:
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Berechnung eingelegter Produkte: Video

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