LMIV - nationale Umsetzung Österreich
Worauf müssen sich die Nährwertangaben bei einem Erzeugnis in Aufgussflüssigkeit, Saft oder Öl beziehen?
9.1 Worauf müssen sich die Nährwertangaben bei einem Erzeugnis in Aufgussflüssigkeit, Saft oder Öl beziehen? (Art. 31 Abs. 1 und 3)
Grundsätzlich sind die Nährwerte des gesamten Lebensmittels anzugeben. Im Fall von Erzeugnissen in Aufgussflüssigkeit, Saft oder Öl ist zu unterscheiden, ob diese üblicherweise mitverzehrt werden oder nicht. Werden diese nicht mitverzehrt, beziehen sich die Nährwertangaben nur auf den zu verzehrenden Anteil. Ist dies nicht eindeutig, muss der Lebensmittelunternehmer eine Klarstellung anbringen (z.B. "Nährwerte ohne Öl").
Bei Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Anteilen (Knochen, Schalen) werden die Nährwertangaben pro 100 Gramm angeführt, diese werden jedoch nur auf den essbaren Anteil berechnet.
Verpflichtende Nährwertkennzeichnung: Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe
Österreich hat nun bei der Umsetzung der Verordnung besonders auf Handwerks- und Kleinbetriebe Rücksicht genommen: Wenn jemand die selbst hergestellten vorverpackten Lebensmittel direkt an die Kundinnen und Kunden verkauft, müssen die Nährwerte nicht angegeben werden.
Wie soll die Weitergabe der geforderten Daten an den Konsumenten bei loser Abgabe erfolgen?
Das BGBL 2014/ii/175 gibt Auskunft. Es ist eine Erweiterung der EU VO und regelt lediglich die Weitergabe der Information. In Österreich kann es eine/n Allergenbeauftragte/n geben....
Aber lesen Sie selbst.