nut.s industrial
Mögliche Gründe für Abweichungen der nut.s-Werte zu Laborwerten:
Nährwerte der Rohwaren in nut.s entsprechen nicht den Nährwerten der tatsächlich eingesetzten Rohwaren (-- > Abgleich mit Spezifikationen)
Spezifikationen sind falsch oder ungenau (Rohwaren analysieren)
Herstellungsprozess (Trocknung, Wasseraufnahme, abtropfen von Fett etc) wird in nut.s nicht korrekt abgebildet (-- > Prozess kontrollieren, Brutto/Nettomengen nachwiegen)
Einsatzmengen der Rezepte in nut.s stimmen nicht mit der Produktion überein (--> Rezept/Rezepttreue prüfen)
Ballaststoffe, organische Säuren und Alkohol tragen in nut.s (und auch in der LMIV) zum Brennwert bei. In Laboranalysen wird der Brennwert oft nur aus den bestimmten Werten berechnet(!), möglicherweise also ohne einen der angeführten Nährwerte. So kann es zu Abweichungen bei Energie/Brennwert kommen.
Ich habe eine Rezeptanalyse im nut.s industrial gemacht und es steht bei allen Nährwertbezogenen Angaben, die vorgeschlagen werden, hinten in Klammer (NC). zum Beispiel: Hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren (ALA) (NC) Was bedeutet das?
Das (NC) steht für Nutrition Claim und ist ein Hinweis auf die nährwertbezogenen Aussagen der LMIV.
Siehe auch hier: https://www.nutritional-software.at/content/experts-corner/spezial/die-eu-claims-verordnung/
Beispiel: In der Verkaufsware ist eine zusammengesetzte Zutat, wie Fruchtcreme Himbeere (Himbeeren, Zucker, Zitronensaft, Geliermittel Pektin). In der Verkaufsware sind 10% „Fruchtcreme Himbeere“ enthalten und in der Fruchtcreme selbst sind 60% Himbeeren enthalten.
Ich möchte bei den Himbeeren eine QUID-Angabe machen. Funktioniert das? Oder kann ich nur bei der Zutat „Fruchtcreme Himbeere“ eine Quid-Angabe berechnen lassen und muss die Himbeeren selber berechnen?
Sie können bei den QUIDs folgendes machen:
Bei der Rohware:
Verkehrsbezeichnung: Fruchtcreme Himbeere
Einzelkomponenten: (Himbeeren [60%], Zucker, Zitronensaft, Geliermittel Pektin)
Beachten Sie %-Angabe in []. Wenn die Quid für die ganze Fruchtcreme 10% ergeben, werden Erdbeeren mit 6% (= 60% von 10) gequidet.
Kennzeichnung
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sieht keine generelle Angabe der Herkunft der einzelnen Zutaten vor. Diese zusätzliche freiwillige Information unterliegt somit dem allgemeinen Irreführungs- und Täuschungsverbot.
Seit 2020 gilt eine neue Verordnung: Wird ein Lebensmittel mit einer freiwilligen Herkunftsangabe beworben, (z.B. „… aus Österreich“), MUSS die Herkunft der Primären Zutaten angegeben werden, sofern diese nicht aus Österreich stammen.
Die Grundlage für die österreichische Lebensmittelkennzeichnungsverordnung bildet die sogenannte Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1196/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011. Europäische Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Richtlinien geben den allgemeinen Rahmen einer Rechtsvorschrift vor, die nationale Ausgestaltung kann länderspezifisch etwas differieren (z.B. Konservierungsmittel in Ö, Konservierungsstoff in D).